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Kritik am Kumulieren Teil 2: Der Mehrheitswahl-Effekt
Als Alternative zum derzeit bei Bundestagswahlen und den meisten Landtagswahlen üblichen Wahlrecht, das auf starren Parteilisten basiert, wird oftmals die Einführung des Kumulierens (Häufelns) und Panaschierens (Verteilens) gefordert. Das Kumulieren und Panaschieren gibt es in der Mehrzahl der Bundesländer bereits bei Kommunalwahlen. Obwohl das Kumulieren und Panaschieren eine deutliche Verbesserung gegenüber starren Parteilisten darstellt, weist es dennoch eine Reihe von Schwachpunkten auf, die ich im folgenden darlegen möchte. Genaugenommen bezieht sich die Kritik allerdings nicht auf das Panaschieren, sondern nur auf das Kumulieren und seine Wirkungsweise.
Im Text "Betrachtungen zur Stimmenzahl" bin ich auf Probleme eingegangen, die sich aus der Anzahl der Stimmen ergeben, und habe mögliche Lösungsansätze skizziert.
In diesem Text nun wende ich mich einigen grundsätzlicheren Problemen des Kumulierens zu, die entsprechend eine grundsätzlichere Lösung erfordern.
Eigentlich liegt das Problem nicht einmal darin darin, daß der Wähler Stimmen auf einen Kandidaten kumulieren darf, sondern in der Art, wie die Stimmen anschließend gezählt werden. Ich kann bereits an dieser Stelle verraten, daß dieses Problem durch eine Übertragung von Stimmen – ähnlich der Single Transferable Vote – gelöst werden könnte.
Das Grundlegende Problem des herkömmlichen Kumulierens ist, daß es innerhalb einer Parteiliste auf ein Mehrheitswahlrecht in Mehrpersonenwahlkreisen hinausläuft.
Mehrheitswahl in Mehrpersonenwahlkreisen ...
Relative Mehrheitswahl in Mehrpersonenwahlkreisen bedeutet: Wenn 5 Personen zu wählen sind, hat jeder Wähler 5 Stimmen. Gewählt sind die 5 Kandidaten mit den meisten Stimmen. Das klingt zunächst sinnvoll, führt jedoch dazu, daß eine sich einige (relative) Mehrheit sämtliche Sitze besetzt. Von einem fairen Wahlverfahren wäre hingegen zu erwarten, daß etwa eine 20%ige Minderheit einen der 5 Sitze besetzt.
Welche Verzerrungen des Wählerwillens das Mehrheitswahlrecht nicht nur in Einerwahlkreisen, sondern auch in Mehrpersonenwahlkreisen bringt, kann man an der Parlamentswahl in den palästinensischen Autonomiegebieten vom Januar 2006 sehen.[1]
Bei der Mehrheitswahl in Mehrpersonenwahlkreisen stehen alle Kandidaten eines Wahlkreises unverbunden nebeneinander. Kandidaten, die einander politisch nahestehen und z.B. der gleichen Partei angehören, stehen genauso in unmittelbarer Konkurrenz zu einander wie Kandidaten unterschiedlicher Parteien. Hat ein Kandidat zu wenige Stimmen erhalten, um ein Mandat zu erhalten, fallen dessen Stimmen komplett unter den Tisch und kommen damit auch nicht seiner Partei zugute. So kann es passieren, daß eine Partei A, deren Kandidaten zusammengenommen die meisten Stimmen erhalten haben, dennoch weniger Mandate erhält als Partei B, und zwar nur deshalb weil Partei A mehr Kandidaten aufgestellt hat und sich die Stimmen dann so auf sie aufteilen, daß letztlich ein erheblicher Teil der Stimmen auf Kandidaten entfällt, die nicht zu den für sich allein genommen stärksten im Wahlkreis gehören, womit diese Stimmen für Partei A komplett verloren sind.
... entspricht dem Kumulieren
Wenn man die Relative Mehrheitswahl in Mehrmandatswahlkreisen auf das Kumulieren überträgt, entspricht jede Partei einem Mehrmandatswahlkreis; jeder Kandidat einer Partei entspricht einem Kandidaten in diesem Mehrmandatswahlkreis.
Der Unterschied ist lediglich, daß jeder Parteiliste unterschiedlich viele Mandate zustehen, so daß die Listen in diesem Sinne unterschiedlich große Mehrpersonenwahlkreise darstellen. Ein weiterer Unterschied ist, daß die Stimmenzahl pro Wähler nicht der Zahl der zu wählenden entspricht. In der Regel ist sie kleiner. Aber das verschärft dann das Problem nur noch gegenüber der Relativen Mehrheitswahl in Mehrpersonenwahlkreisen (siehe weiter unten).
Was daraus folgt
So wie beim Mehrheitswahlrecht in Mehrpersonenwahlkreisen das Stimmenverhältnis zwischen Parteien oder Gruppen einander nahestehender Kandidaten bei der Abbildung im Parlament massiv verzerrt wird, so wird auch beim herkömmlichen Kumulieren das Stimmenverhältnis zwischen Kandidatengruppen innerhalb einer Partei nicht angemessen im Parlament abgebildet. Kandidatengruppen können z.B. Parteiflügel, Frauen/Männer, junge/alte Kandidaten, Angehörige einer Minderheit oder Anhänger einer bestimmten innerparteilich umstrittenen Position sein. All diese Gruppen werden nicht oder nur mit erheblichen Verzerrungen im Parlament abgebildet. Die Verzerrung bezieht sich dabei nicht auf die Stärke der jeweiligen Gruppen innerhalb der gesamten Partei, sondern auf das, was die Wähler mit ihren Stimmen gewählt haben.
Der Extremfall der Personenwahl innerhalb von Parteilisten ist dabei das, was es bereits heute im Bayrischen Landtagswahlrecht gibt. Dort kann jeder Wähler innerhalb seiner favorisierten Parteiliste einen einzigen Kandidaten ankreuzen. Der Mehrheitswahl-Charakter wird dann besonders deutlich: Bekommt eine Partei 10 Sitze, entfallen diese auf die 10 Kandidaten mit den meisten Stimmen – sogar dann, wenn die Mehrheit der Wähler dieser Partei überhaupt keinen dieser Kandidaten gewählt hat, sondern sich für einen der Kandidaten entschieden hat, der auf den Plätzen 11 bis, sagen wir, 60 gelandet ist. In diesem Fall wäre also keiner der Kandidaten der Mehrheit gewählt.
Wenn von einer Partei mehr Kandidaten einer bestimmten Gruppe (egal ob Parteiflügel, Mehrheit oder Minderheit) aufgestellt werden, als (aufgrund der voraussichtlichen Stimmenzahl) Sitze für diese Gruppe zu erwarten sind, besteht die Gefahr, daß sich die Stimmen so auf die Kandidaten dieser Gruppe verteilen, daß keiner von ihnen mehr ins Parlament kommt, weil innerhalb jeder Partei nur die in absoluten Stimmenzahlen stärksten Kandidaten gewählt sind. Im Umkehrschluß kann auch eine gut organisierte kleine Minderheit zu Parlamentssitzen kommen, wenn sich ihre Stimmen auf einen (oder zumindest relativ wenige) Kandidaten konzentrieren. Entweder dadurch, daß von vornherein nur wenige Vertreter dieser Gruppe aufgestellt wurden, oder dadurch, daß die Anhänger dieser Gruppe so gut organisiert sind, daß sie sich darauf verständigen, gemeinsam einen Kandidaten zu unterstützen und die anderen Kandidaten dieser Gruppe zu ignorieren.
Die Stimmen sämtlicher schwächeren Kandidaten kommen beim Kumulieren zwar immerhin der Partei zugute, fallen aber bei der Ermittlung der Gewinner innerhalb der Parteiliste völlig unter den Tisch, obwohl mit diesen Stimmen auch etwa ein bestimmter Parteiflügel oder eine Minderheit unterstützt wurde.
Alle Kandidaten einer Partei stehen in unmittelbarer Konkurrenz zu einander. Jeder zusätzliche Kandidat, den eine Partei aufstellt, verringert die Chancen der anderen Kandidaten dieser Partei, genügend Stimmen zu bekommen. Denn eine große Zahl an Kandidaten führt dazu, daß zusätzliche Kandidaten den anderen Stimmen wegnehmen und diese am Ende ggf. so ungünstig zwischen ihnen aufgeteilt sind, daß keiner von denen genug hat und letztendlich womöglich jemand ganz anderes ins Parlament kommt.
Es ist für Parteien nicht attraktiv, mehr Kandidaten aufzustellen, als Mandate realistisch erscheinen. So kann die Partei letztendlich doch weitgehend entscheiden, wer ins Parlament kommt, d.h. das Risiko, dass bestimmte Kandidaten nicht reinkommen, ist umso geringer, je weniger Kandidaten überhaupt zur Auswahl stehen.
Verschwendete Stimmen
Analog zum Mehrheitswahlrecht treten beim Kumulieren zuhauf verschwendete Stimmen auf. Verschwendet sind Stimmen immer dann, wenn ein Kandidat mit den Stimmen nichts anfangen kann. Das ist zum einen der Fall bei Stimmen, die für jene Kandidaten abgegeben wurden, die letztendlich nicht genug Stimmen bekommen haben, um einen Sitz im Parlament zu erhalten. Je mehr Kandidaten es gibt, desto mehr Stimmen fallen tendentiell in diese Kategorie.
Zum anderen sind Stimmen aber auch dann verschwendet, wenn sie für einen Kandidaten abgegeben werden, der ohnehin schon mehr als genug Stimmen hat, um gewählt zu sein. Dies betrifft insbesondere populäre und Spitzenkandidaten einer Partei. Ein Teil der Wähler hätte seine Stimme also auch anderen Kandidaten geben können, und trotzdem wäre der Spitzenkandidat ins Parlament gewählt worden. Wenn nun allerdings zu viele Wähler auf diese Idee kommen, kann es wiederum passieren, daß so ein Kandidat trotz seiner Beliebtheit nicht mehr genug Stimmen bekommt, weil viele Wähler ihre eigenen Stimmen nicht verschwenden wollen und sich auf die anderen Wähler verlassen.
Wenn man auf Landesebene Kumulieren darf und außerdem Kandidaten in Wahlkreisen gewählt werden, gibt es noch einen dritten Fall, in dem Stimmen verschenkt sind: Und zwar dann, wenn ein Kandidat bereits im Wahlkreis gewählt wurde und daher von Stimmen, die er über die Parteienliste erhalten hat, nicht mehr profitieren kann.
Einzelbewerber
Beim Kumulieren sind in der Regel keine Einzelbewerber zugelassen, und zwar genau deshalb, weil diese mehr Stimmen erhalten könnten als sie brauchen, und die überschüssigen Stimmen einfach verfallen würden, also verschenkt wären. Wenn das Argument im Fall der Einzelbewerber gilt, müsste es aber eigentlich auch für jeden Kandidaten innerhalb einer Liste gelten, da ja innerhalb der Parteilisten alle Kandidaten sozusagen Einzelbewerber sind. (Diese Überlegung betrifft insbesondere Kommunalwahlen. Denn sofern bereits eine Sperrklausel – etwa eine 5%-Hürde oder auch eine 3%-Hürde – besteht, würden Einzelbewerber meist schon an dieser scheitern, selbst wenn sie genug Stimmen für einen Sitz hätten.)
Ein Beispiel
Ich möchte die verzerrte Repräsentation der parteiinternen Gruppen an einem Beispiel verdeutlichen. Angenommen in einer Partei herrscht Uneinigkeit darüber, ob die Bundesrepublik sich an einem bevorstehenden Krieg der USA gegen irgendein Land beteiligen soll, und diese Frage ist auch eines der entscheidenden Themen des Wahlkampfes. Es ist bekannt, daß 60% der Wählerschaft der hier betrachteten Partei gegen die Kriegsbeteiligung sind und nur jene Kandidaten dieser Partei wählen wollen, die sich ebenfalls gegen den Krieg ausgesprochen haben. Wenn die Partei nun aufgrund ihres Wahlergebnisses 5 Sitze erhält, sollte zu erwarten sein, daß davon drei an die Kriegsgegner gehen.
Ob dies jedoch tatsächlich eintritt, ist beim herkömmlichen Kumulieren sehr ungewiß. Es hängt davon ab, wie viele Kandidaten die Partei insgesamt aufgestellt hat, wie viele Kandidaten darunter zu den Kriegsgegner zählen und wie sich die Wählerstimmen auf diese Kandidaten verteilen.
Nehmen wir an, daß die Partei insgesamt 10 Kandidaten aufgestellt hat. Solange unter diesen 10 Kandidaten mindestens 3 Kriegsgegner und 2 Befürworter des Kriegseinsatzes sind, ist eine 3:2-Verteilung der Sitze zumindest prinzipiell möglich. Nehmen wir an, 7 Kandidaten sind Kriegsgegner und 3 sind Kriegsbefürworter. Da 60% der Wählerschaft der Partei Kriegsgegner sind, erhalten die Kriegsgegner zusammen 60 Prozent der Stimmen, die Kriegsbefürworter dementsprechend 40%. Wenn die 3 Kriegsbefürworter 15, 14 und 11 Prozent der Stimmen erhalten, die Kriegsgegner 12, 12, 10, 8, 7, 6 und 5 Prozent, dann bekommen die Kriegsgegner nur 2 der 5 Sitze, obwohl sie zusammen 60 Prozent der Stimmen haben, und zwar deshalb, weil die Stimmen relativ gleichmäßig auf insgesamt 7 Kandidaten verteilt sind.
Hätte beispielsweise der zweitschwächste Kandidat nur 0 statt 6 Prozent der Stimmen bekommen (oder wäre gar nicht erst angetreten) und hätten die drei stärksten Kriegsgegner dafür 14, 14 und 12 Prozent bekommen, dann hätten die Kriegsgegner ihre verdienten 3 Sitze.
Bei einer optimalen Aufteilung der Stimmen der Kriegsgegner von 15, 15, 15, 15, 0, 0 und 0 hätten sie sogar 4 der 5 Sitze gewinnen können – und damit sogar einen zuviel.
Eine zu starke Konzentration der Stimmen auf einzelne Kandidaten führt wiederum auch nicht zum Ziel. Bei einer Verteilung von 21, 19, 10, 10, 0, 0 und 0 wären wieder nur 2 Kriegsgegner unter den stärksten 5 Kandidaten, da der drittstärkste Kriegsgegner hinter den drittstärksten Kriegsbefürworter zurückfällt.
Hätten die Kriegsgegner einen sehr beliebten Kandidaten, kann ihnen auch das auf die Füße fallen: Etwa bei einer Verteilung von 45, 8, 7, 0, 0, 0 und 0. Dann hätte zwar einer ihrer Kandidaten haushoch gewonnen, aber er wäre beinahe der einzige Kriegsgegner der Partei im Parlament. Daß auch noch ein zweiter Kriegsgegner ins Parlament kommt, liegt vor allem daran, daß unter den Kandidaten insgesamt nur drei Kriegsbefürworter waren und die zwei übrigen Sitze so auf jeden Fall an die Kriegsgegner gehen mußten.
Hätte es 11 Kandidaten, davon vier Kriegsbefürworter und 7 Kriegsgegner gegeben, sähe die Verteilung der Kriegsbefürworter vielleicht so aus: 12, 10, 9 und 9. Dann hätten die Kriegsgegner trotz 60% der Stimmen nur einen von 5 Sitzen ihrer Partei erhalten.
An diesem Beispiel zeigt sich auch sehr gut das Problem der verschwendeten Stimmen für erfolgreiche Kandidaten. Der Gewinner unter den Kriegsgegnern hat zu viele Stimmen, mit denen er überhaupt nichts anfangen kann, da er auch mit weniger als der Hälfte dieser Stimmenzahl ohne weiteres gewählt gewesen wäre. Hätten einige seiner Anhänger für andere Kriegsgegner gestimmt, hätten sie mehr in ihrem Sinne bewirkt.
Eine Lösung
Die obigen Überlegungen haben gezeigt, daß das herkömmliche Kumulieren keine sonderlich geeignete Methode zur Festlegung der Kandidaten-Reihenfolge einer Parteiliste ist.
Da es um eine Reihenfolge oder Rangfolge geht, wäre es der Sache angemessener, auch dem Wähler unmittelbar die Möglichkeit zu geben, die Kandidaten nach seinen Wünschen in eine Reihenfolge zu bringen. Also anzugeben, welcher Kandidat seiner Meinung nach auf Platz 1 kommen soll, welcher auf Platz 2, Platz 3 etc. Ein solches Verfahren ist das Präferenzwahlverfahren der Übertragbaren Einzelstimmgebung (Single Transferable Vote).
Ein Verfahren mit übertragbaren Stimmen behebt grundsätzlich das Problem der verschwendeten Stimmen. Und es behebt oder reduziert – je nach konkreter Ausgestaltung – das Problem, daß zusätzliche Kandidaten den ihnen politisch nahestehenden Kandidaten derselben Partei schaden. Damit wird das Aufstellen einer größeren Auswahl an Kandidaten nicht mehr bestraft, sondern es wird tatsächlich zu einem wirklichen Beitrag zu mehr Demokratie beim Wählen. Übertragbare Stimmen ermöglichen dem Wähler, nach seinen wirklichen Überzeugungen zu wählen. Taktisches Wählen wird überflüssig.
Eine abgewandelte Fassung der Single Transferable Vote, die in ihrer äußeren Form weitestgehend dem Kumulieren und Panaschieren entspricht, allerdings anders ausgezählt wird, ist das Kumulieren und Panaschieren mit übertragbaren Stimmen.
[1] Die Hamas erhielt mit gut 44% der Wählerstimmen eine deutliche Mehrheit der Parlamentssitze, obwohl immerhin die Hälfte der Sitze nach der Verhältniswahl vergeben werden und lediglich die andere Hälfte nach Relativer Mehrheitswahl in Mehrmandatswahlkreisen. Die Hamas gewann 45 der 66 Mandate aus Mehrmandatswahlkreisen, und es wären noch mehr gewesen, wenn nicht ein Teil der Sitze für die christliche Minderheit reserviert wäre. Die Fatah kam mit 41% der Wählerstimmen, also fast genauso vielen wie die Hamas, auf nur 17 Mandate aus Mehrmandatswahlkreisen.
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