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Kritik am Kumulieren Teil 1: Betrachtungen zur Stimmenzahl

Es gibt beim Kumulieren im wesentlichen zwei verschiedene Ansätze, mit jeweils unterschiedlichen Wirkungen: In der einen Variante ("Norddeutsches Kumulieren") hat der Wähler eine relativ geringe Zahl von Stimmen, z.B. 3 oder 5, und kann diese auf maximal ebensoviele verschiedene Kandidaten verteilen oder allesamt auf einen Kandidaten häufeln. In der anderen Variante ("Süddeutsches Kumulieren") hat der Wähler so viele Stimmen wie Sitze zu vergeben sind, also z.B. 60. Er kann diese 60 Stimmen zwar auf bis zu 60 verschiedene Kandidaten verteilen, aber auf jeden einzelnen Kandidaten maximal drei Stimmen häufeln. Denkbar wäre noch eine dritte Variante, bei der jeder so viele Stimmen hat wie Sitze zu vergeben sind, und zugleich die Möglichkeit besteht, diese Stimmenzahl auf einen einzigen Kandidaten zu kumulieren.

 

Norddeutsches Kumulieren

Hat der Wähler - wie beim Norddeutschen Kumulieren - deutlich weniger Stimmen als Abgeordnetenmandate zu vergeben sind, bleibt der Einfluß auf die personelle Zusammensetzung des Parlaments gering. Hat der Wähler z.B. 3 Stimmen, hat er keine Möglichkeit, auch seinen viertliebsten Kandidaten zu unterstützen. Ein Kandidat, der von allen Wählern einer Partei übereinstimmend als viertliebster angesehen wird, hätte keine Chance gewählt zu werden, obwohl der vierte Listenplatz in allen großen und mittleren Parteien zu den Spitzenplätzen gehört (und bei starren Listen ein sicheres Mandat bedeutet). Wenn eine Partei 20, 30, 40 oder mehr Mandate erhält, hat der Wähler auf die mittleren und hinteren Plätze keinen wirklichen Einfluß. Es kann sein, daß die letzten Plätze mit nur sehr wenigen Stimmen trotzdem gewählt wurden, und zwar um so mehr je mehr Stimmen die vorderen Kandidaten hatten und je weniger Stimmen der Wähler vergeben konnte. Zu berücksichtigen ist auch, daß 5 Stimmen bei der Wahl eines aus 130 Abgeordneten bestehenden Landesparlaments weniger Einfluß bedeuten als etwa 3 Stimmen bei der Wahl eines aus 15 Mitgliedern bestehenden Gemeinderates.

Die Extremversion einer geringen Stimmenzahl stellt das Bayrische Landtagswahlrecht dar. Dort kann jeder Wähler innerhalb seiner bevorzugten Parteiliste genau eine Stimme für einen Kandidaten abgeben.

Wer beim Kumulieren einen Kandidaten wirklich unterstützten will, sollte ihn mit all seinen Stimmen unterstützen, statt diese auf mehrere Kandidaten aufzuteilen. Würde allerdings die Mehrheit der Wähler so verfahren, ergäbe sich folgendes Problem: Jene Kandidaten, die zwar von vielen Wählern als zweit- oder drittbeste angesehen werden, aber nur von wenigen als beste, bekämen kaum Stimmen und hätten kaum Chancen, genügend Stimmen zu erhalten, um sich innerhalb der Liste gegen andere Kandidaten durchzusetzen, obwohl sie offenbar großen Rückhalt genießen.

Die Möglichkeit, alle Stimmen auf einen Kandidaten zu konzentrieren, drängt die Idee in den Hintergrund, daß der Wähler gerade aus dem Grunde mehrere Stimmen hat, damit er diese auf mehrere Kandidaten streut und somit tatsächlich mehrere Kandidaten wählt und damit er bei der Erstellung der Reihenfolge, in der die Abgeordnetenmandate an die Kandidaten einer Partei vergeben werden, letztendlich nicht nur über die vorderen Plätze mitentscheidet, sondern auch über die mittleren und hinteren.

 

Süddeutsches Kumulieren

Beim süddeutschen Kumulieren treten diesen Probleme nicht auf, dafür aber spezifische andere:

Da der Wähler mehr Stimmen hat als er auf einen Kandidaten häufeln darf, ist er gezwungen, die eigenen Stimmen auf mehr als einen Kandidaten zu verteilen. Einerseits ist eine Streuung durchaus im Sinne der Sache (siehe oben). Andererseits ist der Wähler beim klassischen süddeutschen Kumulieren gezwungen, seine Stimmen so breit zu streuen, daß er letztendlich kaum noch eine Auswahl hat:

Bei 60 Sitzen, muß der Wähler seine 60 Stimmen also auf mindestens 20 verschiedene Kandidaten verteilen, da er ja jedem Kandidaten maximal 3 Stimmen geben darf. Eine Partei, die sich einen Stimmenanteil von ca. 10 Prozent, d.h. 6 Sitzen, ausrechnet, hat aber keine sonderliche Veranlassung, überhaupt auch nur 20 Kandidaten aufzustellen. Will der Wähler seine Stimmen ausschließlich dieser Partei zukommen lassen, muß er vom Listenkreuz Gebrauch machen. Die einzige Möglichkeit, dann noch Einfluß auf die personelle Zusammensetzung zu nehmen, besteht darin, unliebsame Kandidaten durchzustreichen.

Großen Parteien, die sich mehr als ein Drittel der Sitze ausrechnen, müssen entsprechend genügend Kandidaten aufstellen, so daß der Wähler zumindest all seine Stimmen an Kandidaten dieser Partei loswerden kann. Dennoch kann auch eine große Partei das Kandidatenangebot verknappen und damit die Auswahl der Wähler einschränken, und zwar indem sie nur so viele Kandidaten aufstellt, wie sie im günstigsten Fall ins Parlament zu bekommen hofft. Eine Partei, die im allerbesten Fall auf 45 bis 50 Prozent hofft, könnte sich also auf 30 Kandidaten beschränken. Wenn von diesen letztendlich 28 ins Parlament kommen, hat sie dem Wähler keine echte Auswahl mehr gelassen, da in diesem Fall alle bis auf zwei Kandidaten gewählt sind, selbst wenn einige der Kandidaten von den Wählern kaum Stimmen erhalten haben. Auf diese Weise kann die Partei letztendlich doch wieder entscheiden, welche Personen im Parlament sitzen werden.

Allerdings könnten mittels der Parteienfinanzierung Anreize geschaffen werden, tatsächlich genügend Kandidaten aufzustellen, so daß der Wähler eine echte Auswahl hat.


Alternativen

Die spezifischen Probleme des süddeutschen Kumulierens ließen sich lösen, indem mehr als die bisherigen 3 Stimmen pro Kandidat abgegeben werden können. Wenn es dem Wähler - wie beim norddeutschen Kumulieren - erlaubt sein soll, sein gesamtes Stimmgewicht auf einen Kandidaten zu konzentrieren, könnte er seine 60 Stimmen ohne Einschränkungen frei auf Kandidaten seiner Wahl verteilen. Soll der Wähler seine Stimmen weiterhin auf mehrere Kandidaten verteilen müssen, könnte gelten, daß kein Kandidat mehr als ein Fünftel der Stimmen erhalten darf. Bei 60 Stimmen dürfte der Wähler dann maximal 12 Stimmen auf einen Kandidaten kumulieren.

Man könnte zwar auch – in Anlehnung an das norddeutsche Kumulieren – festlegen: Jeder hat 5 Stimmen, diese dürfen aber nicht kumuliert werden, sondern müssen auf 5 verschiedene Kandidaten (egal welcher Partei) verteilt werden. Damit würde man dem Wähler aber die Möglichkeit nehmen, seine Stimmen auf mehr als 5 Kandidaten aufzuteilen.

Eine kleine Stimmenzahl hat den Vorteil, daß sie für den Wähler überschaubarer ist, eine große Stimmenzahl hat den Vorteil, daß der Wähler mehr Kandidaten unterstützen kann.

Beide Vorteile lassen sich verbinden, wenn es jedem Wähler selbst überlassen wird, auf wieviele Stimmen er sein Votum aufteilt. Außerdem ermöglicht dies, eine sinnvolle Kombinierung des Kumulierens und Panaschierens mit der Alternativstimme. Siehe dazu den Text "Kumulieren und Panaschieren mit variabler Stimmenzahl".


Siehe auch "Kritik am Kumulieren Teil 2: Der Mehrheitswahl-Effekt"


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