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Lernen in Freiheit – Entwurf eines freiheitlich-demokratischen Bildungssystems


Recht auf selbstbestimmte Bildung durchsetzen

 

Problemstellung

Eine der wichtigsten Fragen in einem freiheitlich-demokratischen Bildungssystem ist, wie das Recht des Kindes auf selbstbestimmte Bildung durchgesetzt werden kann.

Im derzeitigen Schulsystem wird davon ausgegangen, daß das Recht auf Bildung und die Schulpflicht zwei Seiten einer Medaille sind. Wer in der Schule anwesend ist, dessen Recht auf Bildung gilt als gesichert; und wer nicht anwesend ist, dessen Bildungsrecht werde verletzt. Allerdings handelt es sich beim geltenden Recht auch nicht um ein Recht auf selbstbestimmte Bildung, sondern nur um eines auf fremdbestimmte.

In einem freiheitlich-demokratischen Bildungssystem gibt es keine Schulpflicht mehr, und das Recht auf Bildung beinhaltet ebenso das Recht, den Schulbesuch zu verweigern bzw. sich Wissen auf andere Weise zu beschaffen. Somit läßt sich nicht ohne weiteres feststellen, wann eine Verletzung des Rechts auf Bildung vorliegt. Das macht die Durchsetzung dieses Rechts wesentlich komplizierter.

Im Gesetz muß eindeutig festgelegt sein, daß das Recht auf Bildung ein Recht des Kindes ist und nicht ein Recht der Eltern. Ähnlich wie es das Strafgesetzbuch jedem verbietet, einen Wahlberechtigten vom Wählen abzuhalten oder ihn zu zwingen, eine bestimmte Partei zu wählen, so kann auch Eltern, Verwandten und Bekannten verboten werden, das Kind durch Drohungen oder gezielte Falschinformationen vom Besuch einer Bildungseinrichtung abzuhalten oder ihm vorschreiben zu wollen, welche Angebote es anzunehmen hat.

Gleichzeitig kann aber vor allem von jüngeren Kindern nicht verlangt werden, daß sie sich selbst um die Anmeldung bei einer Schule kümmern. Daher können wir uns die nachfolgend beschriebene Lösung vorstellen.

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Automatische Einschulung in Demokratische Schulen

Da wir annehmen, daß Kinder neugierig sind und lernen wollen, ohne dabei jedoch zum Lernen gezwungen zu werden, stellt sich die Frage, wie dies am besten für alle Kinder erreicht werden kann.

Prinzipiell können Kinder auch ohne die Institution Schule lernen. Das setzt aber zumindest bei kleineren Kindern voraus, daß die Eltern Bildungsmöglichkeiten bereitstellen und auf Bedürfnisse der Kinder eingehen. Da ein erheblicher Teil der Eltern sich jedoch nicht um die Bildungsbedürfnisse ihrer Kinder kümmern möchte, oder die Kinder möglicherweise sogar vernachlässigt, wären dadurch für viele Kinder die Bildungs- und Entfaltungsmöglichkeiten recht eingeschränkt.

Demokratische Schulen mit Kursangebot hingegen bieten Kindern und Jugendlichen jeden Alters eine anregende Bildungsumgebung, in der sie frei und selbstbestimmt lernen können, was, wann und wie sie wollen. Insbesondere für Kinder, deren Eltern sich nicht kümmern, ist die reale Entscheidungsfreiheit in einer Demokratischen Schule weitaus größer als beim Aufwachsen ohne Schule.

Da eine Demokratische Schule das Recht auf Bildung also besser sichern kann, sollen Kinder mit 5 oder 6 Jahren standardmäßig in eine Demokratische Schule eingeschult werden. Wenn das Kind sich mit seinen Eltern auf andere Bildungsformen einigt, sind diese natürlich ohne weiteres möglich. Aber dies setzt dann voraus, daß Eltern oder andere Bezugspersonen des Kindes sich Gedanken machen und sich kümmern sowie daß das Kind dem Alternativprogramm zustimmt. Wenn Eltern sich nicht kümmern oder sich mit dem Kind nicht einigen können, kommt das Kind auf eine Demokratische Schule und kann dort in Freiheit spielen und lernen.

Natürlich ist es möglich, später die Schule zu wechseln oder dann doch ohne Schule zu lernen.

Außerdem soll das Kind jederzeit die Möglichkeit haben, wieder in eine Demokratische Schule zurückzukehren. Meldet es sich von der Demokratischen Schule ab, ruht die Mitgliedschaft nur. Um zurückzukehren, muß das Kind einfach nur wieder regelmäßig in der Demokratischen Schule erscheinen. Die Formalitäten erledigt ein Amt für freie Wahl der Bildung (siehe unten).

Diese Regelung ist zwar eine Bevorzugung der Demokratischen Schulen, andernfalls würde aber entweder eine nicht demokratische Schulform oder das Aufwachsen ohne Schule bevorzugt werden. Dadurch würden Kinder „bildungsferner“ Eltern zusätzlich benachteiligt.

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Das Modell der Schulregelungs-Berechtigung

Für die Abmeldung von der Schule bzw. einem Bildungsprogramm bzw. den Wechsel auf eine andere als die Demokratische Schule ist zunächst sowohl die Zustimmung des Kindes als auch die seiner Eltern (Sorgeberechtigten) notwendig. Dazu sind Kinder und Eltern mit einer Schulregelungs-Berechtigung ausgestattet.

Somit muß die Initiative nicht vom Kind ausgehen, sondern Eltern können sich auch von sich aus um die Anmeldung bei einer Schule kümmern. Eltern dürfen von der Schulregelungs-Berechtigung allerdings nur treuhänderisch, d.h. im Interesse des Kindes, Gebrauch machen.

Wenn das Kind mit der Auswahl der Eltern einverstanden ist, wird es so gemacht. Wenn das Kind bzw. der Jugendliche jedoch nicht einverstanden ist, weil es z.B. in ein autoritäres Internat gesteckt werden soll, können die Eltern nichts machen, da die Anmeldung nur gültig wird, wenn auch das Kind zustimmt.

Andererseits können Kinder und Jugendliche sich zwar selbst um eine Schule oder um sonstige Angebote kümmern, benötigen aber ebenfalls erst mal das Einverständnis ihrer Eltern. Dadurch sollen unbedachte spontane Entscheidungen vermieden und fundierte Entscheidungen gefördert werden.

Nun kann es aber dazu kommen, daß Eltern durch die Verweigerung ihrer Zustimmung ihre Kinder von selbstbestimmten Bildungswegen abhalten wollen. Da es jedoch darum gehen soll, daß Kinder und Jugendliche ihr Recht auf Bildung notfalls auch gegenüber den Eltern durchsetzen können, müssen sie die Möglichkeit haben, den Eltern bzw. einem der Elternteile die Schulregelungs-Berechtigung wieder zu entziehen.

Die Kinder bzw. Jugendlichen können die Schulregelungs-Berechtigung auch auf (beliebig viele) andere Verwandte, Mitbewohner oder sonstige Menschen ihres Vertrauens übertragen. Damit können dann auch diese Menschen dem Kind bei der Suche nach und Anmeldung zu einem Bildungsprogramm helfen bzw. die Initiative dazu ergreifen. Allerdings müssen dann auch immer all diese Personen Entscheidungen über z.B. einen Schulwechsel mittragen.

Das Schulregelungs-Berechtigungs-Modell bietet den Kindern einen gewissen Schutz vor Eltern, die Druck ausüben. Denn die Eltern wissen nicht, ob es weitere Schulregelungs-Berechtigte gibt. So kann das Kind behaupten, daß ein anderer Berechtigter seine Zustimmung nicht gegeben hat, auch wenn nur es selbst nicht nachgeben will. Die Möglichkeit, Schulregelungs-Berechtigte zu umgehen (siehe unten), setzt dem allerdings Grenzen.

Kinder und Jugendliche können aber auch Alleininhaber der Schulregelungs-Berechtigung werden, wenn sie sie ihren Eltern entziehen und niemand anderem erteilen. In diesem Fall erhält der jeweilige junge Mensch eine ausführliche Einweisung in alle relevanten Schul-, Rechts- und Verwaltungsfragen, damit er sich dann allein zurecht finden kann.

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Das Amt für freie Wahl der Bildung (AfWB)

Das Entziehen und Erteilen der Schulregelungs-Berechtigungen erledigen die Kinder bei einer öffentlichen Stelle – dem „Amt für freie Wahl der Bildung“ (AfWB). Dort kann sich jeder Mensch – egal ob Kind, Eltern, sonstiger Schulregelungs-Berechtigter oder einfach interessierter Bürger – sowohl durch ausliegende Infomaterialien als auch im persönlichen Gespräch mit Mitarbeitern über die bestehenden Bildungsangebote und sonstigen Aspekte des Bildungswesens ausführlich informieren.

Wenn die Eltern (gemeint sind im folgenden jeweils auch die möglichen anderen Schulregelungs-Berechtigten) sich überlegt haben, auf welche Art ihr Kind sich künftig bilden soll, sind die Mitarbeiter des Amts auch bei der Anmeldung an einer Schule oder einem sonstigem Programm behilflich, jedoch grundsätzlich nur nach Absprache mit dem betroffenen Kind bzw. Jugendlichen.

Vor allem aber können sich Kinder und Jugendliche, die eigene Vorstellungen über ihren Bildungsweg haben, selbst an das AfWB wenden, um sich bei den mit der Anmeldung an einer Bildungseinrichtung verbundenen Formalitäten helfen zu lassen. Der jeweilige Mitarbeiter informiert das Kind über seine Rechte im Bildungswesen, bespricht mit ihm alle Schritte des Anmeldeverfahrens und weist das Kind auf mögliche Folgen dessen Handelns hin. Selbst wenn der Mitarbeiter persönlich Bedenken haben mag, kann er Entscheidungen aber nicht verhindern, da er ja den Kindern und Jugendlichen gerade dabei helfen soll, ihr Recht auf Bildung durchzusetzen. Wenn die Schulregelungs-Berechtigten nun zustimmen, ist die Anmeldung ohne Komplikationen zustande gekommen.

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Sich gegen Eltern durchsetzen

Egal ob ein Kind oder Jugendlicher sich mit Hilfe des Amts für freie Wahl der Bildung oder ganz allein bei einer Bildungseinrichtung anmelden will, kann der Fall eintreten, daß der junge Mensch nicht die Zustimmung seiner Eltern erhält, weil diese den gewünschten Bildungsweg entweder direkt ablehnen oder es dauerhaft unterlassen, sich mit dem Anliegen ihres Kindes zu befassen. Wenn das Kind ihnen die Schulregelungs-Berechtigung aber dennoch nicht prinzipiell entziehen will, sondern nur in diesem Einzelfall seinen Anspruch auf selbstbestimmte Bildung durchsetzen will, kann es das mit Hilfe des AfWB tun.

Sofern sich das Kind ursprünglich ohne Hilfe durch das AfWB bei einer Bildungseinrichtung anmelden wollte, findet zunächst ein Informations- und Beratungsgespräch zwischen dem Kind und Mitarbeitern dieses Amtes statt. Dadurch soll sichergestellt werden, daß junge Menschen ihre Entscheidungen möglichst wohldurchdacht und im Wissen um eventuelle Risiken treffen.

Wenn das Kind sich nun sicher ist, mit Hilfe des AfWB die Anmeldung durchsetzen zu wollen, schickt das AfWB den Eltern (oder wer gerade über eine Schulregelungs-Berechtigung verfügt) einen Brief, in dem sie über das Vorhaben des Kindes offiziell informiert werden und Gelegenheit erhalten, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

Auf der Grundlage der Antwort der Eltern findet ein weiteres Beratungsgespräch statt. Wenn sich das Kind dann seiner Sache nach wie vor sicher ist, führt das AfWB die Anmeldung bei der gewünschten Einrichtung im Auftrag des Kindes durch und informiert die Eltern darüber, die nun erfolgreich umgangen worden sind. Das Kind hat sein Recht auf selbstbestimmte Bildung durchgesetzt.

Sich gegen die eigenen Eltern durchzusetzen, wäre für viele Kinder vermutlich eine starke psychische Belastung und daher keine leichte Angelegenheit. Deshalb ist es aber gerade wichtig, daß im Konfliktfall das Recht auf Seiten der Kinder ist und nicht gegen sie. Jugendlichen wird es wahrscheinlich leichter als Kindern fallen, ihr Recht auch gegen die eigenen Eltern durchzusetzen.

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Sonderfall Homeschooling

Das Homeschooling nimmt unter den Bildungsmöglichkeiten eine Sonderrolle ein. Den am Homeschooling beteiligten Erwachsenen gegenüber (meist sind es die Eltern) kann das Kind keinen Anspruch auf Homeschooling haben. Ein solcher Anspruch wäre eine Einschränkung ihrer Berufsfreiheit. Es muß die Entscheidung der Erwachsenen sein, ob und welche Art von Homeschooling sie anbieten. Für den Fall, daß sie ein bisheriges Angebot nicht weiter aufrechterhalten wollen, muß sollte es aber eine Art Kündigungsfrist geben.

Kinder und Jugendliche haben allerdings einen Anspruch auf Unterlassung, also das Recht, nicht vorgeschrieben zu bekommen, womit sie sich zu beschäftigen oder was und auf welche Weise sie zu lernen haben.

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Betreuungsproblem

Sowohl Schule als auch Homeschooling sind nicht nur Möglichkeiten für Kinder und Jugendliche, sich zu bilden, sondern haben im Normalfall auch eine Betreuungsfunktion. Der Umstand, daß das Kind keinen Anspruch auf Homeschooling hat, führt mitunter schlagartig zu einem Problem: Das Modell der Schulregelungs-Berechtigung besagt, daß Entscheidungen über den weiteren Bildungsweg stets der Zustimmung des Kindes bzw. Jugendlichen bedürfen. Wenn Eltern Homeschooling nicht länger anbieten (oder auch wenn die bisherige Schule des Kindes ihren Betrieb einstellt), steht allerdings bereits fest, daß sich der betreffende junge Mensch künftig an einem anderen Ort bilden muß. Es ist jedoch vorstellbar, daß er keiner der denkbaren Bildungsmöglichkeiten zustimmt. Es stellt sich die Frage, wie es zum einen mit der Bildung und zum anderen mit der Betreuung weitergeht.

Der Bildungsaspekt bereitet im Grunde kein allzu großes Problem. Das Kind ist nicht verpflichtet, einem bestimmten Bildungsweg zu folgen. Wenn es jedes mögliche Angebot ablehnt, ist das als Entscheidung zu akzeptieren. Etwas lernen kann das Kind auch ohne institutionellen Rahmen. In jedem Fall stehen ihm die staatlichen Demokratischen Schulen offen.

Aber kann das Kind auch selbst entscheiden, auf Betreuung zu verzichten? Stellen wir uns die Problemlage anhand folgender Situation vor: Ein Kind hat bisher seinen Tag zu Hause bei seinen Eltern verbracht und ist auch ganz zufrieden damit. Nun entschließen sich die Eltern jedoch, arbeiten zu gehen. Das Kind braucht einen neuen Aufenthaltsort. Es könnte auf eine Schule gehen. Aber vielleicht gefällt ihm keine der Schulen. Das Kind könnte seine Zeit tagsüber bei den Großeltern oder anderen Verwandten verbringen. Aber vielleicht wohnen die in einem ganz anderen Ort, oder sie haben keine Lust dazu, oder das Kind will mit ihnen nichts zu tun haben. Das Kind könnte bei Nachbarn oder Eltern von Freunden bleiben, aber vielleicht geht auch das nicht. Wenn das Kind schon älter ist und die Eltern keine Bedenken haben, könnte es auch tagsüber allein in ihrer Wohnung sein bzw. draußen etwas unternehmen, Freunde treffen etc. Aber vielleicht ist das Kind erst 7 Jahre alt. Egal, welche Möglichkeit man dem Kind anbietet, es kann immer sein, daß es nicht einverstanden ist. Es muß aber eine Entscheidung getroffen werden, weil die (bisherige) Variante des Zuhause-bleibens nicht (mehr) zur Verfügung steht.

Daß die Versorgung mit Bildungsmöglichkeiten und die Betreuung zwei verschiedene Fragestellungen sind, wird auch deutlich, wenn man bedenkt, daß es Bildungsangebote geben kann, die nur während des Nachmittags oder am Abend stattfinden. Auch Homeschooling können berufstätige Eltern abends bzw. am Wochenende mit ihren Kindern praktizieren. Die Betreuung der Kinder werktags Vormittag ist damit nicht gelöst.

Die Betreuungsproblematik an sich ist auch in der heutigen Zeit bekannt. So gehen Kinder in den Ferien nicht zur Schule, während die berufstätigen Eltern weiterhin arbeiten gehen. Oder: Der Schulunterricht ist bereits vorbei, während eine mit ihren Kindern allein lebende Mutter am Nachmittag noch arbeiten muß. Heutzutage muß bei Betreuungsfragen jedoch keine Rücksicht auf die Interessen des Kindes genommen werden, sondern Eltern können das Kind einfach irgendwo abgeben.

Wenn man ein weitgefaßtes Bildungsverständnis zugrunde legt, kann man sich bezüglich der Betreuungsfrage nicht einfach für unzuständig erklären. Denn auch Betreuungseinrichtungen haben in der Regel ein pädagogisches Konzept und versuchen, Bildung zu vermitteln. Dem müssen Kinder und Jugendliche sich entziehen können, wenn an dieser Stelle ihr Recht, ihre Bildung selbst zu bestimmen, nicht untergraben werden soll. Eine Möglichkeit wären auch hier wieder die staatlichen Demokratischen Schulen, da Kinder und Jugendliche dort vor pädagogischen Interventionen weitgehend sicher sind. Andererseits wäre es auch problematisch, wenn junge Menschen dort ggf. gegen ihren Willen hingehen müßten. Auf die Frage, wie im Konfliktfall die Betreuung geregelt werden soll, muß also noch eine überzeugende Antwort gefunden werden.

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Aufklärung und Informationspflicht

Das praktische Funktionieren dieses ganzen Schulregelungs-Berechtigungs-Prinzips setzt eine gewisse Informiertheit sowohl seitens der Kinder und Jugendlichen als auch seitens der beteiligten Erwachsenen über die Entscheidungskompetenzen etc. voraus.

So müßten Eltern, wenn sie ihr Kind bei einer Schule oder einem sonstigen Programm anmelden wollen, nicht nur um die letztendliche Zustimmung des Kindes bitten, sondern es vorher auch über alle wichtigen Aspekte der betreffenden Einrichtung informieren. Dazu gehören, wie ein Tagesablauf dort aussieht, ob bzw. welche vorgeschriebenen Aktivitäten es gibt und in welchen Bereichen der Schüler selbst entscheiden darf, wie dort Regeln zustande kommen und wie sie geändert werden können bzw. allgemein welche Mitbestimmungsmöglichkeiten bestehen, ob bzw. wie Schüler dort bewertet werden, welche Rolle die Lehrer/Mitarbeiter spielen, welche Ausstattung zur Verfügung steht, welche Kurse stattfinden, etc. Die Zustimmung des Kindes soll mehr als nur ein Abnicken sein. Sie soll Ergebnis eines echten Dialogs zwischen Eltern und Kind sein.

Eine weitere Möglichkeit, diese Informiertheit zu erreichen, wäre, jede Schule zu verpflichten, jedem an der Anmeldung interessierten Schüler und seinen Schulregelungs-Berechtigten in einem Informationsgespräch die oben aufgezählten Eigenschaften der Schule darzulegen. Außerdem könnte festgelegt werden, daß die eigentliche Anmeldung bei einer Schule erst nach Absolvierung einer Probewoche möglich ist, in der der Schüler herausfinden kann, ob er diese Schule tatsächlich künftig besuchen möchte. Wenn nötig, kann der Probebesuch auch länger als eine Woche dauern.

Darüber hinaus wären Eltern verpflichtet, die Kinder über ihre Möglichkeiten im Bildungssystem zu informieren, insbesondere darüber, daß die Kinder die Vorschläge der Eltern nicht annehmen müssen.

Nun besteht aber die Möglichkeit, daß die Eltern selbst schlecht informiert sind. In einem System mit starrer Schulpflicht ist das relativ egal, weil sowohl Eltern als auch Kinder kaum etwas zu entscheiden haben. In einem System mit vielen verschiedenen Bildungsmöglichkeiten, in dem auch die Eltern bedeutenden Einfluß haben, ist das anders. So befürchten einige, daß vor allem Eltern, denen „Bildung“ nicht wichtig ist, von sich aus wenig auf die Interessen der Kinder achten werden bzw. daß die Kinder kaum Zugang zu Bildungsmöglichkeiten haben werden. Wie die Erfahrungen aus z.B. den USA oder Dänemark zeigen, schicken solche Eltern ihre Kinder normalerweise auf gewöhnliche traditionelle Staatsschulen. Nach herkömmlichem Bildungsverständnis wäre damit eine angemessene Bildung für die Kinder gesichert. Bedenkt man jedoch – vor dem Hintergrund dessen, was wir über das Lernen wissen –, was die Schüler von dem dort gelehrten tatsächlich behalten, sieht die Sache schon wieder anders aus. Bildung und Lebenserfahrung hängen weniger von traditioneller Schulbildung als von den Betätigungsmöglichkeiten und der Entscheidungsfreiheit der Kinder ab.

Daß die Interessen des Kindes übergangen werden, ist vor allem im gegenwärtigen deutschen Zwangsschulsystem etwas alltägliches, aber auch in jenen Ländern, in denen allein die Eltern über den Schulbesuch entscheiden. Von allen bekannten Modellen garantiert das hier vorgeschlagene Schulregelungs-Berechtigungs-Modell in Verbindung mit der automatischen Einschulung in eine staatliche Demokratische Schule die größte Entscheidungsfreiheit für Kinder und Jugendliche.

Um die Risiken, die von einer allgemeinen Uninformiertheit ausgehen, gering zu halten, betreibt das Amt für freie Wahl der Bildung umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit. Dazu gehören Rundschreiben an alle Eltern und Kinder, in denen die Befugnisse der Eltern, der Kinder und des AfWB verständlich erklärt werden. Dazu kommen Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften, Werbung auf großformatigen Plakatwänden im öffentlichen Raum und TV-Spots, ausliegende Infos bei Ärzten, in Bibliotheken, Ämtern und anderen öffentlichen Gebäuden.

Um die Kinder zusätzlich anzusprechen, könnten zwischen von Kindern gesehenen Fernsehsendungen (analog zur Spielzeugwerbung) kurze auf die jeweilige Altersgruppe abgestimmte Info-Beiträge gesendet werden. Wenn Kinder bei außerschulischen Aktivitäten auf andere Kinder treffen, werden sie sich wohl auch untereinander über ihre Schulerfahrungen austauschen.

Im übrigen werden rechtzeitig vor der Einführung des Schulregelungs-Mandats-Modells die Medien wohl ausführlich darüber berichten. Die Freiheit der Kinder im Bildungswesen wird überall Gesprächsthema sein.

Darüber hinaus könnten alle Eltern und Kinder verpflichtet werden, einmal im Jahr einen Berater des Amts für freie Wahl der Bildung aufzusuchen – nicht aus Mißtrauen den Kindern gegenüber, sondern zur Vermeidung von Unwissenheit bzw. Machtmißbrauch seitens der Eltern.

Jedenfalls dürfte es dann nicht mehr vorkommen, daß Eltern nichts davon wissen, daß ihr Kind ein unverletzliches Recht auf Bildung hat. Und auch die Kinder werden dann wissen, daß sie über ihre Bildung selbst entscheiden dürfen.

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Beschwerdemöglichkeit

Grundsätzlich hätten alle Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit, sich über Übergriffe ihrer Eltern beim Amt für freie Wahl der Bildung zu beschweren. Zu den Übergriffen zählen z.B. Drohungen, Erpressung, bewußte Falschinformation oder auch ein gegen den Willen des Kindes durchgezogenes Homeschooling-Programm. So wie die derzeitigen Schul- und Schulpflichtgesetze – in der Annahme, jeder Verstoß gegen die Schulpflicht verletze das Recht auf Bildung – Bußgelder gegen Eltern vorsehen, können auch in einem freiheitlichen Bildungssystem bei Mißachtung des Rechts auf selbstbestimmte Bildung Bußgelder verhängt werden. Die Eltern dürften sich dann auch dessen bewußt sein, daß Übergriffe auch später noch vom Kind selbst aufgedeckt werden können.

Es wird letztendlich schwer sein, einem informierten Kind sein Recht auf selbstbestimmte Bildung vorzuenthalten, da es sich ja notfalls auch ohne Hilfe der Eltern an einer Bildungseinrichtung anmelden kann. Wahrscheinlich wird sich aber schon allein durch die Einführung des Bildungsrechtes als tatsächlichem Recht des Kindes die Sichtweise auf Kinder so ändern, daß immer weniger Eltern überhaupt auf die Idee kommen Kindern dieses Recht vorzuenthalten.

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