Kritik am Kumulieren und Panaschieren

Wenn man den Wählern die Möglichkeit geben möchte, die Kandidatenreihenfolge der Parteilisten zu verändern, kann man dies auf unterschiedliche Weise tun.

Die bekannteste Form ist das Kumulieren und Panaschieren. Dabei haben die Wähler jeweils mehrere Stimmen zur Verfügung, die sie auf einzelne Kandidaten häufeln (Kumulieren), aber auch auf mehrere Kandidaten verteilen können, wobei die Stimmen auch an Kandidaten unterschiedlicher Parteien gehen können (Panaschieren). Gewonnen haben innerhalb jeder Parteiliste die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Im folgenden wird dargestellt, warum das Kumulieren und Panaschieren nicht die beste Form für veränderbare Listen ist. Eine gute Alternative sind veränderbare Listen mit dem Präferenzwahlverfahren „Übertragbarer Einzelstimmgebung“.

 

Relative Mehrheitswahl

Wenn einer Partei 10 Sitze zustehen, dann gilt beim Kumulieren und Panaschieren: Wer mehr Stimmen als der elftplatzierte hat, ist gewählt. Wieviel ein Kandidat über oder unter dieser Schwelle liegt, ist dabei völlig unerheblich. Steht einer Partei nur ein Sitz zu, so geht dieser an den Kandidaten mit den meisten Stimmen. Die verdeutlicht, dass das Kumulieren und Panaschieren auf dem Prinzip der relativen Mehrheitswahl beruht. Die relative Mehrheitswahl ist bei Wahlen um ein einzelnes Amt (Bürgermeister, Präsident, Direktmandat) unfair, und ebenso bei Wahlen um mehrere Ämter (in Parteilisten).

Die Übertragbare Einzelstimmgebung hingegen ist eine Form der Verhältniswahl. Das ist wichtig, denn jede etablierte Partei stellt ein Bündnis von Menschen unterschiedlicher Ansichten dar. Wenn man will, dass die Vielfalt der Ansichten der Bürger, so gut es geht, im Parlament abgebildet wird, dann müssen die Bürger jene individuellen Kandidaten wählen können, die ihren Ansichten am besten entsprechen. Das heißt, nicht nur die Parteien als ganzes müssen entsprechend ihres Stimmenanteils proportional vertreten sein, sondern auch innerhalb der einzelnen Fraktionen muss die Zusammensetzung die Vorlieben der Wähler der jeweiligen Partei möglichst proportional abbilden.

Außerdem fassen Parlamentsfraktionen ihre Beschlüsse mit Mehrheit ihrer Abgeordneten. Wenn die Personalisierung der Wahl dazu dienen soll, unterschiedliche Positionen innerhalb der einzelnen Fraktionen abzubilden – und damit auch im Parlament insgesamt –, dann müssen die gewählten Abgeordneten die Stärke der entsprechenden Wählerschaften widerspiegeln.

Auch aus dem gleichen Stimmrecht aller Abgeordneten lässt sich ableiten, dass jeder Abgeordnete annähernd die gleiche Zahl an Wählern repräsentieren sollte.

Zwischen den Parteien gibt es aus gutem Grund Verhältniswahl. Diese muss auch innerhalb der Parteilisten gelten.

 

Verschwendete Stimmen

Stimmen, die nichts zur Wahl eines Kandidaten beitragen, sind verschwendete Stimmen.

Konkret sind dies

Insgesamt sind so ohne weiteres 80 bis 90 % der Stimmen verschwendet.

Bei der Übertragbaren Einzelstimmgebung hingegen werden überschüssige Stimmen und Stimmen erfolgloser Kandidaten übertragen und sind daher nicht verschwendet; der Anteil der erfolglosen Stimmen beschränkt sich auf das unvermeidbare Minimum.

 

Nur wenige Wähler haben Einfluss

Wenn 80 bis über 90 % der Wähler effektiv keinen Einfluss darauf haben, welche Personen aus der von ihnen gewählten Liste tatsächlich ins Parlament kommen, dann werden die Wähler in die Irre geführt, indem es ihnen suggeriert wird, ihre Stimme würde darüber mitentscheiden, welche Personen ins Parlament kommen. Tatsächlich entscheidet nur eine kleine Minderheit der Wählerstimmen.

Bei der Übertragbaren Einzelstimmgebung ist das anders. In Mehrmandatswahlkreisen mit 3 Abgeordneten, sind mehr als drei Viertel der Wählerstimmen wahlentscheidend, in 7er Wahlkreisen mehr als sieben Achtel.

 

Ungleiche Legitimation der Abgeordneten

Beim Kumulieren erhalten insbesondere die Spitzenkandidaten meist ein Vielfaches der Stimmenzahl, die für einen Sitz notwendig wäre. Andere Kandidaten kommen hingegen mit einer Stimmzahl ins Parlament, die nur einem Bruchteil eines Sitzes entspricht. Es ist somit möglich, dass Kandidaten gewählt werden, die über fast keine Unterstützung verfügen. Obwohl die Kandidaten mit sehr unterschiedlicher Stimmenzahl gewählt wurden und sehr unterschiedlich viele Wähler repräsentieren, haben sie als Abgeordnete doch jeweils das gleiche Stimmrecht.

Bei der Übertragbaren Einzelstimmgebung hingegen ist gewählt, wer die „Quote“, also die nötige Stimmenzahl für einen Sitz, erreicht. Es werden somit nur Kandidaten gewählt, die genug Unterstützung haben, wobei diese Unterstützung auch aus zweiten und dritten Plätzen in der Rangfolge der Wähler bestehen kann.

Verzerrung in der Repräsentation der Wähler

Da beim Kumulieren und Panaschieren keine Stimmen übertragen werden und die Kandidaten mit sehr unterschiedlich vielen Stimmen gewählt sind, kommt es zu massiven innerparteilichen Verzerrungen. Dies verzerrt die Vertretung von Parteiflügeln, Frauen und Minderheiten.

Ich möchte die verzerrte Repräsentation der parteiinternen Gruppen an einem Rechenbeispiel verdeutlichen. Angenommen in einer Partei herrscht Uneinigkeit darüber, ob weitere Teile des öffentlichen Eigentums an Wohnungen privatisiert werden sollen, und diese Frage ist auch eines der entscheidenden Themen des Wahlkampfes. Es ist bekannt, dass 60 % der Wählerschaft der hier betrachteten Partei gegen die Privatisierungen sind und nur jene Kandidaten dieser Partei wählen wollen, die sich ebenfalls gegen die Privatisierungen ausgesprochen haben. Wenn die Partei nun aufgrund ihres Wahlergebnisses 5 Sitze erhält, sollte zu erwarten sein, dass davon drei an die Privatisierungsgegner gehen.

Ob dies jedoch tatsächlich eintritt, ist bei Verfahren ohne Stimmenübertragungen sehr ungewiss. Es hängt davon ab, wie viele Kandidaten die Partei insgesamt aufgestellt hat, wie viele Kandidaten darunter zu den Privatisierungsgegnern zählen und v.a. davon, wie sich die Wählerstimmen auf diese Kandidaten verteilen.

Wenn die Partei insgesamt 10 Kandidaten aufgestellt hat, ist eine 3:2-Verteilung der Sitze zumindest prinzipiell möglich, solange unter diesen 10 Kandidaten mindestens 3 Privatisierungsgegner und 2 Befürworter der Privatisierungen sind. Bei genau 3 Privatisierungsgegnern ist es sogar unvermeidlich, dass 2 Befürworter gewählt werden, da schlicht kein vierter und fünfter Privatisierungsgegner kandidiert hat. Im weiteren gehe ich davon aus, dass 7 Kandidaten Privatisierungsgegner und 3 Kandidaten Privatisierungsbefürworter sind. Da 60 % der Wählerschaft der Partei Privatisierungsgegner sind, erhalten die Privatisierungsgegner zusammen 60 Prozent der Stimmen, die Privatisierungsbefürworter dementsprechend 40 %.

In den nachfolgenden Stimmenverteilungen ist jeweils das Ergebnis jener Kandidaten, die ein Mandat erhalten, durch Untersteichung hervorgehoben. Wenn die 3 Privatisierungsbefürworter 15, 14 und 11 Prozent der Stimmen erhalten, die Privatisierungsgegner 12, 12, 10, 8, 7, 6 und 5 Prozent, dann bekommen die Privatisierungsgegner nur 2 der 5 Sitze, obwohl sie zusammen 60 Prozent der Stimmen haben, und zwar deshalb, weil die Stimmen relativ gleichmäßig auf insgesamt 7 Kandidaten verteilt sind.

Hätte beispielsweise der zweitschwächste Kandidat nur 0 statt 6 Prozent der Stimmen bekommen (oder wäre gar nicht erst angetreten) und hätten die drei stärksten Privatisierungsgegner dafür 14, 14 und 12 Prozent bekommen, dann hätten die Privatisierungsgegner ihre verdienten 3 Sitze. Bei einer optimalen Aufteilung der Stimmen der Privatisierungsgegner von 15, 15, 15, 15, 0, 0 und 0 hätten sie sogar 4 der 5 Sitze gewinnen können – und damit sogar einen zuviel.

Eine noch stärkere Konzentration der Stimmen auf einzelne Kandidaten würde jedoch wieder zur Unterrepräsentation führen. Bei einer Verteilung von 21, 19, 10, 10, 0, 0 und 0 wären wieder nur 2 Privatisierungsgegner unter den stärksten 5 Kandidaten, da der drittstärkste Privatisierungsgegner hinter den drittstärksten Privatisierungsbefürworter zurückfällt.

Hätten die Privatisierungsgegner einen sehr beliebten Kandidaten, kann gerade dies ihnen auf die Füße fallen: Etwa bei einer Verteilung von 45, 8, 7, 0, 0, 0 und 0. Dann hätte zwar einer ihrer Kandidaten haushoch gewonnen, aber er wäre beinahe der einzige Privatisierungsgegner der Partei im Parlament. Dass auch noch ein zweiter Privatisierungsgegner ins Parlament kommt, liegt vor allem daran, dass unter den Kandidaten insgesamt nur drei Privatisierungsbefürworter waren und die zwei übrigen Sitze so auf jeden Fall an die Privatisierungsgegner gehen mussten. Hätte es 11 Kandidaten, davon vier Privatisierungsbefürworter und 7 Privatisierungsgegner, gegeben, sähe die Verteilung der Privatisierungsbefürworter vielleicht so aus: 12, 10, 9 und 9. Dann hätten die Privatisierungsgegner trotz 60 % der Stimmen nur einen von 5 Sitzen ihrer Partei erhalten.

An diesem Beispiel zeigt sich auch sehr gut das Problem der verschwendeten Stimmen für erfolgreiche Kandidaten. Der Gewinner unter den Privatisierungsgegnern hat zu viele Stimmen, mit denen er nichts anfangen kann, da er auch mit weniger als der Hälfte dieser Stimmenzahl ohne weiteres gewählt gewesen wäre. Hätten einige seiner Anhänger für andere Privatisierungsgegner gestimmt, hätten sie mehr in ihrem Sinne bewirkt. Grundsätzlich ist es für keinen Kandidaten sinnvoll, mehr Stimmen als die Droop-Quote zu erhalten, da ein Kandidat mit Stimmen in diesem Umfang nicht mehr von genügend anderen Kandidaten eingeholt werden kann und sein Mandat somit sicher hat.

Die Übertragbare Einzelstimmgebung hingegen liefert proportionale Ergebnisse nach den Kriterien, die den Wählern wichtig sind. Der Grundsatz der Verhältniswahl gilt hier nicht nur zwischen den Parteien, sondern auch innerhalb der Parteien. Das Ergebnis ist proportional in jeder Hinsicht, die die Wähler zur Grundlage ihrer Wahl­entscheidung machen: Vertretung von Frauen, Minderheiten und innerparteilich umstrittenen Positionen. Mehrheiten und Minderheiten werden entsprechend ihres Stimmenanteils vertreten.

 

Taktisches Wählen und Kompexität

Aufgrund der verschwendeten Stimmen und der daraus folgenden Verzerrungen lädt Kumulieren und Panaschieren zum taktischen Wählen ein. So kann der Wähler Defizite des Wahlverfahrens teilweise wieder ausgleichen. Dazu muss der Wähler aber durchschauen, dass Kumulieren auf der relativen Mehrheitswahl beruht. Den meisten Wählern ist das nicht bewusst.

Bei der Übertragbaren Einzelstimmgebung gibt es keinen Anlass für taktisches Wählen. Der Wähler kann seine aufrichtige Präferenzfolge angeben. Er muss sich keine Sorgen darum machen, wie er seine Stimme davor bewahrt, verschwendet zu sein. Denn dafür sorgt das Prinzip der Stimmenübertragung.

 

Keine Rangfolge

Bei veränderbaren Listen geht es darum, die Kandidatenliste in eine neue Rangfolge zu bringen.

Beim Kumulieren und Panaschieren kann der Wähler aber gar keine Rangfolge von Kandidaten angeben, sondern nur Stimmen für einzelne Kandidaten.

Bei der Übertragbaren Einzelstimmgebung hingegen gibt der Wähler eine Rangfolge an. Durch die Präferenzen enthält die Wählerstimme mehr Informationen und wird effektiver genutzt. Kann der Wunschkandidat (Platz 1) nichts mit der Stimme anfangen (weil er entweder schon mehr Stimmen hat als er braucht oder zu wenig, um gewählt zu werden), dann geht die Stimme an den nächsten in der Rangfolge.

 

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